Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der Paragraphen 7,, 8 und 10, des Paragraph 13, – sofern nicht gemäß dessen Absatz 5, auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der Paragraphen 14,, 15, 17 Absatz 2,, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des § 4 Abs. 3, der §§ 7, 8 und 10, des § 13 – sofern nicht gemäß dessen Abs. 5 auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der §§ 14, 15, 17 Abs. 2, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Rechte, die dem Hausbesorger auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3,, der Paragraphen 7,, 8 und 10, des Paragraph 13, – sofern nicht gemäß dessen Absatz 5, auf den Anspruch auf Dienstwohnung schriftlich verzichtet wurde –, der Paragraphen 14,, 15, 17 Absatz 2,, 18, 19, 21 und 23 bis 26 zustehen, können durch Vereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden.