§ 25 HbG

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

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