§ 22 HbG

Hausbesorgergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

(1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.

(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des § 1 Z 4 EO einen Exekutionstitel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1970 bis 31.12.9999

(1) Ist dem Hausbesorger eine Dienstwohnung gemäß § 13 Abs. 1 eingeräumt, so hat die Kündigung (§ 18) des Dienstverhältnisses durch den Hauseigentümer gerichtlich zu erfolgen. Hiebei sind die Bestimmungen der §§ 562 bis 564 und 567 bis 575 ZPO über das Verfahren bei Streitigkeiten aus Bestandverträgen sinngemäß anzuwenden. Der die Kündigung erklärende Hauseigentümer hat in dieser Erklärung die Gründe hiefür kurz anzuführen; andere Gründe kann er später nicht geltend machen.

(2) Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beträgt 14 Tage von der Zustellung an gerechnet.

(3) Die gemäß Abs. 1 ergehenden gerichtlichen Aufträge bilden unter den Voraussetzungen des § 1 Z 4 EO einen Exekutionstitel.

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