§ 56 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 56, (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

  1. 1.Ziffer einsdurch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,
  2. 2.Ziffer 2falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Ziffer eins, den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Ziffer 2, die Anmeldung mitzuteilen.
  3. (1)Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  4. (2)Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. 1.Ziffer einsderen dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.
  1. (2)Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. 1.Ziffer einsderen dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.09.2005
Paragraph 56, (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben, daß er zivildienstpflichtig ist, und zwar

  1. 1.Ziffer einsdurch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,
  2. 2.Ziffer 2falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Ziffer eins, den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Ziffer 2, die Anmeldung mitzuteilen.
  3. (1)Absatz einsBei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.Bei einer der Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
  4. (2)Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben ihre Aufenthaltsadresse unverzüglich der Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen der Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. 1.Ziffer einsderen dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.
  1. (2)Absatz 2Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneres zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
    1. 1.Ziffer einsderen dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder
    2. 2.Ziffer 2die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (Paragraph 21 a, Absatz 2,) ausgefolgt worden ist.

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