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§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung beiBei einer der Meldebehörde bekanntzugebenZivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, daß er zivildienstpflichtigBGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, und zwardie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
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(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben diesihre Aufenthaltsadresse unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
1. | deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder | |||||||||
2. | die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist. |
§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung beiBei einer der Meldebehörde bekanntzugebenZivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, daß er zivildienstpflichtigBGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, und zwardie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
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(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben diesihre Aufenthaltsadresse unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,
1. | deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder | |||||||||
2. | die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist. |