§ 56 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2005 bis 31.12.9999

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung beiBei einer der Meldebehörde bekanntzugebenZivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, daß er zivildienstpflichtigBGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, und zwardie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben diesihre Aufenthaltsadresse unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

Stand vor dem 30.09.2005

In Kraft vom 01.01.2001 bis 30.09.2005

§ 56. (1) Jeder Zivildienstpflichtige hat bei seiner Anmeldung beiBei einer der Meldebehörde bekanntzugebenZivildienstserviceagentur gemäß § 16a Abs. 4 Meldegesetz 1991, daß er zivildienstpflichtigBGBl. Nr. 9/1992, eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller Zivildienstpflichtigen, und zwardie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.

1.

durch Vorlage eines zusätzlichen Meldezettels oder,

2.

falls eine Anmeldung auf andere Weise vorgesehen ist, in der von der Meldebehörde geforderten Art. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Zivildienstpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Person nach § 7 Abs. 2 und 3 Meldegesetz 1991 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992. Die Meldebehörde hat dem Bundesministerium für Inneres jeweils unverzüglich im Falle der Z 1 den zusätzlichen Meldezettel zu übermitteln oder im Falle der Z 2 die Anmeldung mitzuteilen.

(2) Zivildienstpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben diesihre Aufenthaltsadresse unverzüglich dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur und der örtlich zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde zu melden. Die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Zivildienstpflichtigen binnen drei Wochen dem Bundesministerium für Inneresder Zivildienstserviceagentur zu melden. Dies gilt jedoch nicht für Zivildienstpflichtige,

1.

deren dauernde Untauglichkeit für jeden Zivildienst festgestellt worden ist oder

2.

die ihren ordentlichen Zivildienst vollständig geleistet haben und denen kein Bereitstellungsschein (§ 21a Abs. 2) ausgefolgt worden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten