§ 9 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. ÜberIm Zweifelsfall hat die körperliche Eignung ist im ZweifelsfallBezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes derjenigeneinzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 mitzuwirken.

Stand vor dem 31.10.2010

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.10.2010
  1. (1)Absatz einsDie Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. ÜberIm Zweifelsfall hat die körperliche Eignung ist im ZweifelsfallBezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes derjenigeneinzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen.
  2. (2)Absatz 2Der Zivildienstpflichtige darf keiner Einrichtung zugewiesen werden, bei der er im Zeitpunkt der Zuweisung erwerbstätig ist oder bei der er die Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor der Zuweisung beendet hat.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,)

  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2000)
  4. (4)Absatz 4Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 mitzuwirken.Der Landeshauptmann und die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Vollziehung der Absatz eins bis 3 mitzuwirken.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten