§ 86 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Wird vor SchlußSchluss der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daßdass der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.07.1976 bis 28.02.2013

Wird vor SchlußSchluss der Verhandlung über die Beschwerde der Nachweis erbracht, daßdass der Beschwerdeführer klaglos gestellt erscheint, so hat der Verfassungsgerichtshof nach Einvernehmung des Beschwerdeführers die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

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