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FürAuf das Verfahren über die nachgemäß den Art. 142 und 143 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG erhobenen Anklagen giltist, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffennicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.
FürAuf das Verfahren über die nachgemäß den Art. 142 und 143 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG erhobenen Anklagen giltist, soweit in diesem Gesetz keine abweichende Bestimmung getroffennicht anderes bestimmt ist, die Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, sinngemäß anzuwenden.