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Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes GH, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes EF sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Bei Prüfung der Rechtmäßigkeit von Staatsverträgen sind auf die politischen, gesetzändernden und gesetzesergänzenden Staatsverträge und auf die Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Bestimmungen des Abschnittes GH, auf alle anderen Staatsverträge die Bestimmungen des Abschnittes EF sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden: