§ 61b VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes EF sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2014

Bei Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) sind die Bestimmungen des Abschnittes EF sinngemäß anzuwenden.

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