§ 50 MedienG

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Paragraph 50,

Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsdie Medien ausländischer Medienunternehmen (Anm. 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;die Medien ausländischer Medienunternehmen Anmerkung 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
  2. 2.Ziffer 2von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
  4. 4.Ziffer 4Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
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Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.2020
Paragraph 50,

Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf

  1. 1.Ziffer einsdie Medien ausländischer Medienunternehmen (Anm. 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;die Medien ausländischer Medienunternehmen Anmerkung 1), es sei denn, dass das Medium zur Gänze oder nahezu ausschließlich im Inland verbreitet wird;
  2. 2.Ziffer 2von einem fremden Staat herausgegebene oder verlegte Medienwerke und Medienwerke, die von einer in Österreich akkreditierten oder mitakkreditierten Mission, einer in Österreich errichteten konsularischen Vertretung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört oder mit der es offizielle Beziehungen unterhält, herausgegeben oder verlegt werden; Gleiches gilt für von den genannten Stellen oder Einrichtungen verbreitete wiederkehrende elektronische Medien sowie für Websites dieser Stellen oder Einrichtungen;
  3. 3.Ziffer 3Medienwerke oder wiederkehrende elektronische Medien oder Websites, die vom Nationalrat, Bundesrat, von der Bundesversammlung oder einem Landtag oder die von einer Behörde in Erfüllung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung oder der Gerichtsbarkeit herausgegeben oder verlegt werden, im Fall wiederkehrender elektronischer Medien oder Websites verbreitet oder abrufbar gehalten werden und als amtlich erkennbar sind, sowie als amtlich erkennbare Teile von Medienwerken, sofern die angeführten Voraussetzungen nur auf diese zutreffen;
  4. 4.Ziffer 4Schülerzeitungen sowie Medien, die im Verkehr, im häuslichen, geselligen, kulturellen, wissenschaftlichen oder religiösen Leben, im Vereinsleben, im Wirtschaftsleben, im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessenvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen.
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