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Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf
Die §§ 1, 23, 28 bis 42, 43 Abs. 4, 47 Abs. 1 und 2, 48, 49, im Falle der Z 3 dieser Bestimmung auch § 43b Abs. 1, 2 und 7 sowie im Falle der Z 4 dieser Bestimmung auch § 25 Abs. 5, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf Die Paragraphen eins,, 23, 28 bis 42, 43 Absatz 4,, 47 Absatz eins und 2, 48, 49, im Falle der Ziffer 3, dieser Bestimmung auch Paragraph 43 b, Absatz eins,, 2 und 7 sowie im Falle der Ziffer 4, dieser Bestimmung auch Paragraph 25, Absatz 5,, nicht aber die anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sind auch anzuwenden auf