§ 49 MedienG

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 24.02.2009 bis 31.08.2012

Wer der Bestimmung des § 47 oder einer Verordnung nach § 48 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen WirkungsbereichGebiet einer BundespolizeibehördeGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von dieserder Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

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