§ 8 MedienG

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den §§ 6, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum SchlußSchluss der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigenselbstständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8a).

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf Grund einer Veröffentlichung nach mehrereneinzelne der Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetragdieses Unterabschnitts nicht zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigenstützen.

(3) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2020

(1) Die Höhe des Entschädigungsbetrages nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c ist insbesondere nach Maßgabe des Umfangs, des Veröffentlichungswerts und der Auswirkungen der Veröffentlichung, etwa der Art und des Ausmaßes der Verbreitung des Mediums, bei Websites auch der Zahl der Endnutzer, die die Veröffentlichung aufgerufen haben, zu bemessen; die Auswirkungen sind in der Regel als geringer anzusehen, wenn eine Veröffentlichung im Anschluss an frühere vergleichbare Veröffentlichungen, jedoch noch vor erstinstanzlichem Zuspruch eines Entschädigungsbetrages nach diesem Unterabschnitt für diese, erfolgt ist. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen dieses Unterabschnitts Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger, entsprechend höher bemessener Entschädigungsbetrag festzusetzen. Auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers ist Bedacht zu nehmen. Der Entschädigungsbetrag ist mit mindestens 100 Euro festzusetzen und darf den Betrag von 40 000 Euro, nach den §§ 6, 7 oder 7c bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen der Veröffentlichung und grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Medieninhabers oder seines Mitarbeiters jedoch den Betrag von 100 000 Euro nicht übersteigen.

(2) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c kann der Betroffene in dem Strafverfahren, an dem der Medieninhaber als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum SchlußSchluss der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen Strafverfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigenselbstständigen Antrag geltend gemacht werden (§ 8a).

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener; der Betroffene kann jedoch erklären, sich auf Grund einer Veröffentlichung nach mehrereneinzelne der Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetragdieses Unterabschnitts nicht zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigenstützen.

(3) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.

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