§ 7 MedienG Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

Mediengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menscheneiner Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihnsie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist persönliche Beeinträchtigung (§ 6 Abs. 1 § 8 Abs. 1zweiter Satz anzuwenden).Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menscheneiner Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihnsie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden).
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. 2.Ziffer 2die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
    3. 3.Ziffer 3nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
    4. 4.Ziffer 4es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. 5.Ziffer 5es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsWird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menscheneiner Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihnsie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist persönliche Beeinträchtigung (§ 6 Abs. 1 § 8 Abs. 1zweiter Satz anzuwenden).Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menscheneiner Person in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist, ihnsie in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 20 000 Euro nicht übersteigen; im übrigen ist persönliche Beeinträchtigung (Paragraph 68, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden).
  2. (2)Absatz 2Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht, wennDer Anspruch nach Absatz eins, besteht nicht, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates, der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,
    2. 2.Ziffer 2die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht,
    3. 3.Ziffer 3nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war,
    4. 4.Ziffer 4es sich um eine unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk (Live-Sendung) handelt, ohne daß ein Mitarbeiter oder Beauftragter des Rundfunks die gebotene journalistische Sorgfalt außer acht gelassen hat, oder
    5. 5.Ziffer 5es sich um die Abrufbarkeit auf einer Website handelt, ohne dass der Medieninhaber oder einer seiner Mitarbeiter oder Beauftragten die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat.

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