Art. 2 § 51 DSG Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Wer mit dem VorsatzDer Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oderüber Aufforderung mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohlDatenschutzbehörde bei der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenErfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

Wer mit dem VorsatzDer Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oderüber Aufforderung mit der Absicht, einen anderen dadurch in seinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohlDatenschutzbehörde bei der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafenErfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.

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