§ 86 VBG Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 19682012, BGBl. Nr. 395BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 19682012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die StelleAuf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)” unddes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)” und
    2. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)”des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)”
    3. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und
    4. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)“
    treten.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. 1.Ziffer einseines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. (4)Absatz 4Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

Stand vor dem 27.12.2013

In Kraft vom 30.12.2008 bis 27.12.2013
  1. (1)Absatz einsVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata I und II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sieVertragsbediensteten der Entlohnungsschemata römisch eins und römisch II gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 19682012, BGBl. Nr. 395BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind undzur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 19682012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395401 aus 2012,, berechtigt sind und
    2. 2.Ziffer 2diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
  2. (2)Absatz 2Auf die Höhe der Vergütung ist § 40b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die StelleAuf die Höhe der Vergütung ist Paragraph 40 b, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
    1. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)” unddes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)” und
    2. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)”des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)” der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)”
    3. 1.Ziffer einsdes Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 2)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe b)“ und
    4. 2.Ziffer 2des Ausdrucks „(Verwendungsgruppen A 1)“ der Ausdruck „(Entlohnungsgruppe a)“
    treten.
  3. (2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 ist für Vertragsbedienstete, die gemäß § 61 Abs. 15 WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung § 101 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, ist für Vertragsbedienstete, die gemäß Paragraph 61, Absatz 15, WG 2001 zu einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, auf die Höhe der Vergütung Paragraph 101, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.
  4. (3)Absatz 3Ist der Vertragsbedienstete länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die Vergütung vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume
    1. 1.Ziffer einseines Urlaubs, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder
    2. 2.Ziffer 2einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls
    einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1 oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Ziffer eins, oder 2 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
  5. (4)Absatz 4Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung.

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