§ 82 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. (3)Absatz 3Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wennEine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  5. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden
    sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind, sind die Regelungen des Paragraph 26, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
  6. (6)Absatz 6Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  7. (7)Absatz 7Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der VertragslehrerFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Mai 1995
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II Lals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  8. (8)Absatz 8Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  9. (9)Absatz 9Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 26 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 26 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des Paragraph 26, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag.
  11. (11)Absatz 11Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
    1. 1.Ziffer einssind die §§ 3 Abs. 3, 19 und 26 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden undsind die Paragraphen 3, Absatz 3,, 19 und 26 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2ist § 26 Abs. 1a nicht anzuwenden.ist Paragraph 26, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
  12. (11a)Absatz 11 aAuf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr alsAuf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Absatz 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als
    1. 1.Ziffer einsLehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
    2. 2.Ziffer 2Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,
    3. 3.Ziffer 3Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.Lehrpersonen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.
  13. (12)Absatz 12Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Absatz 10, ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
  14. (13)Absatz 13Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18 a, dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
  15. (14)Absatz 14Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 26 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 26, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12
    1. 1.Ziffer eins§ 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, undParagraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. 2.Ziffer 2ist § 26 Abs. 1a anzuwenden.ist Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden.
  16. (15)Absatz 15Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a anzurechnen.Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18 a, anzurechnen.
§ 82 VBG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 11.11.2014 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsSofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.Sofern in diesem Bundesgesetz von höheren Lehranstalten gesprochen wird, sind darunter für die Zeit vor dem Wirksamwerden des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, mittlere Lehranstalten bzw. Mittelschulen, wie Gymnasien, Realgymnasien, Realschulen, Frauenoberschulen, Arbeitermittelschulen, Aufbaumittelschulen, Bundeserziehungsanstalten, Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten, Bildungsanstalten für Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für den gewerblichen Fachunterricht, Handelsakademien, höhere Abteilungen an den technischen und gewerblichen Lehranstalten, Lehranstalten für Frauenberufe und höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  3. (3)Absatz 3Wurde ein früheres Bundesdienstverhältnis des Vertragsbediensteten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Bund beendet und hat der Vertragsbedienstete im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages bis zum Höchstausmaß von drei Jahren wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
  4. (4)Absatz 4Eine Berücksichtigung nach Abs. 3 ist ausgeschlossen, wennEine Berücksichtigung nach Absatz 3, ist ausgeschlossen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdem Vertragsbediensteten aus Anlaß der Ausgliederung die Möglichkeit eingeräumt worden ist, seinen Dienst an der ausgegliederten Einrichtung weiterhin im Rahmen eines Bundesdienstverhältnisses auszuüben, und er sich für die Beendigung des Bundesdienstverhältnisses entschieden hat oder
    2. 2.Ziffer 2der Vertragsbedienstete beim Ausscheiden aus dem Bundesdienst eine Abfertigung erhalten und diese dem Bund nicht zurückgezahlt hat.
  5. (5)Absatz 5Auf Vertragsbedienstete, die
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
    2. 2.Ziffer 2seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer ausgegliederten Einrichtung des Bundes gestanden
    sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Z 2.sind, sind die Regelungen des Paragraph 26, über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Ausschließlich durch arbeitsfreie Tage bewirkte Unterbrechungen gelten nicht als Unterbrechung im Sinne der Ziffer 2,
  6. (6)Absatz 6Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:Für die Anwendung des Absatz 5, sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:
    1. 1.Ziffer einsWehrdienst als Zeitsoldat nach § 23 WG 2001,Wehrdienst als Zeitsoldat nach Paragraph 23, WG 2001,
    2. 2.Ziffer 2Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,Teilnahme an der Eignungsausbildung nach Paragraph 2 b, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung,
    3. 3.Ziffer 3Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
    4. 4.Ziffer 4Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wennTätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des Paragraph 2 a, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
      1. a)Litera adiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben unddiesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1. Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im Paragraph 2 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
      2. b)Litera bdiese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
  7. (7)Absatz 7Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der VertragslehrerFür Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L gilt bei der Anwendung des Absatz 5, das Erfordernis des Absatz 5, Ziffer 2, auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
    1. 1.Ziffer einssowohl am 1. Mai 1995
    2. 2.Ziffer 2als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II Lals auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Absatz 5, oder 6 in jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch II L
    in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist.
  8. (8)Absatz 8Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.Für die Anwendung des Absatz 5, ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
  9. (9)Absatz 9Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des § 26 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 § 26 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Aufnahmen in das Dienstverhältnis, die vor dem 1. September 2002 erfolgen, ist anstelle des Paragraph 26, Absatz 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum 31. August 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt nur auf Antrag.Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der Paragraphen 19 und 26 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgt nur auf Antrag.
  11. (11)Absatz 11Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Abs. 10 und 12 stellen oder für die gemäß Abs. 10 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,Auf Vertragsbedienstete, die keinen korrekten Antrag nach Absatz 10 und 12 stellen oder für die gemäß Absatz 10, eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nicht zu erfolgen hat,
    1. 1.Ziffer einssind die §§ 3 Abs. 3, 19 und 26 Abs. 1 weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden undsind die Paragraphen 3, Absatz 3,, 19 und 26 Absatz eins, weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden und
    2. 2.Ziffer 2ist § 26 Abs. 1a nicht anzuwenden.ist Paragraph 26, Absatz eins a, nicht anzuwenden.
  12. (11a)Absatz 11 aAuf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr alsAuf Personen, die am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Absatz 10 und 11 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtags sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für Personen, die sowohl im Schuljahr 2009/2010 als auch danach bis zum Beginn einer anderen Verwendung in jedem Schuljahr als
    1. 1.Ziffer einsLehrpersonen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden sind,
    2. 2.Ziffer 2Lehrpersonen gemäß § 19 Abs. 3 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,Lehrpersonen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in einem Dienstverhältnis an einer Privatschule gestanden sind,
    3. 3.Ziffer 3Lehrpersonen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.Lehrpersonen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, in einem Dienstverhältnis zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gestanden sind.
  13. (12)Absatz 12Anträge gemäß Abs. 10 sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Abs. 10 ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.Anträge gemäß Absatz 10, sind unter Verwendung eines vom Bundeskanzler mit Verordnung fest zu legenden Formulars zu stellen. Vertragsbediensteten, die einen Antrag gemäß Absatz 10, ohne Verwendung des Formulars stellen oder vor dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages oder ihrer entgeltrechtlichen Stellung aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahrs oder die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass beantragt haben, ist aufzutragen, den Antrag unter Verwendung des Formulars binnen angemessener Frist erneut einzubringen. Wird der Antrag unter Verwendung des Formulars innerhalb der gesetzten Frist neu eingebracht, gilt er als zum ursprünglichen Zeitpunkt richtig eingebracht, ansonsten als zurück gezogen. Der Antrag kann binnen sechs Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Neufestsetzung der entgeltrechtlichen Stellung widerrufen werden.
  14. (13)Absatz 13Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a dieses Bundesgesetzes anzurechnen.Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18 a, dieses Bundesgesetzes anzurechnen.
  15. (14)Absatz 14Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 5 weiterhin nach § 26 in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Abs. 10 und 12Auf Vertragsbedienstete, deren Vorrückungsstichtag gemäß Absatz 5, weiterhin nach Paragraph 26, in der am 30. April 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist, ist im Fall korrekter Antragstellung nach Absatz 10 und 12
    1. 1.Ziffer eins§ 26 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, undParagraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der Litera b, Sub-Litera, b, b, die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
    2. 2.Ziffer 2ist § 26 Abs. 1a anzuwenden.ist Paragraph 26, Absatz eins a, anzuwenden.
  16. (15)Absatz 15Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a anzurechnen.Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 18 a, anzurechnen.
§ 82 VBG (weggefallen) seit 12.02.2015 weggefallen.

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