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(1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h inWird eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) WirdVertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema vdie Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder h überstellt, richtenvermindert sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtagesihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 26 Abs. 6 § 15 um zwei Jahre, solange sie oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter, derer keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt, (besonderer Vorbildungsausgleich).
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(42) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellungab oder wird sie oder er in dieeine andere Entlohnungsgruppe v1 abüberstellt, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe undist ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzenBesoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.
(1) Bei einer Überstellung aus einer Entlohnungsgruppe der Entlohnungsschemata v oder h inWird eine andere Entlohnungsgruppe dieser Entlohnungsschemata ändern sich die Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(2) WirdVertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter eines anderen Entlohnungsschemas in das Entlohnungsschema vdie Entlohnungsgruppe v1 erstmalig eingereiht oder h überstellt, richtenvermindert sich seine Entlohnungsstufe und der nächste Vorrückungstermin nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtagesihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 26 Abs. 6 § 15 um zwei Jahre, solange sie oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. § 19, § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 sind in allen Fällen anzuwenden.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter, derer keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist, in die Entlohnungsgruppe v1 überstellt, (besonderer Vorbildungsausgleich).
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(42) Schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellungab oder wird sie oder er in dieeine andere Entlohnungsgruppe v1 abüberstellt, sind ihre oder seine Entlohnungsstufe undist ihr oder sein Vorrückungstermin mit Wirkung vom Tag des Erwerbs dieser Hochschulbildung entsprechend der Abs. 1 bis 3 neu festzusetzenBesoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.