§ 49e VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.

(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhenruht seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher RektorVizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekanals Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulageals das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).

(43) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1.

ein Semester für den:

a)

Studiendekan oder Vizestudiendekan,

b)

Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

2.

zwei Semester für den:

a)

Rektor oder Vizerektor,

b)

Dekan oder Vizedekan.

(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1.

ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);

2.

zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003

Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

§ 49e. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

(2) § 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.

(3) Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhenruht seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher RektorVizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekanals Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulageals das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).

(43) Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1.

ein Semester für den:

a)

Studiendekan oder Vizestudiendekan,

b)

Vorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;

2.

zwei Semester für den:

a)

Rektor oder Vizerektor,

b)

Dekan oder Vizedekan.

(4) Universitätslehrer haben nach Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß des Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:

1.

ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);

2.

zwei Semester für den Rektor oder Vizerektor.

(5) Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.

(6) Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.

(7) Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

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