§ 49e VBG Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 e, (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 29 d, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

  1. (2)Absatz 2§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.
  2. (3)Absatz 3Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage.
  3. (1)Absatz einsEin Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 29 d, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
  4. (2)Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
  5. (3)Absatz 3Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsein Semester für den:
      1. a)Litera aStudiendekan oder Vizestudiendekan,
      2. b)Litera bVorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
    2. 2.Ziffer 2zwei Semester für den:
      1. a)Litera aRektor oder Vizerektor,
      2. b)Litera bDekan oder Vizedekan.
  6. (4)Absatz 4Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOGdes Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsein Semester für den:
      1. a)Litera aStudiendekan oder Vizestudiendekan,
      2. b)Litera bVorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
    2. 1.Ziffer einsein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002);
    3. 2.Ziffer 2zwei Semester für den:
      1. a)Litera aRektor oder Vizerektor,
      2. b)Litera bDekan oder Vizedekan.
      Rektor oder Vizerektor.
  7. (5)Absatz 5Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3 und Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
  8. (6)Absatz 6Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
  9. (7)Absatz 7Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 49 e, (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 29 d, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.

  1. (2)Absatz 2§ 53a des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.Paragraph 53 a, des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Universitätslehrer anzuwenden, die eine der dort aufgezählten akademischen Funktionen ausüben.
  2. (3)Absatz 3Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage.
  3. (1)Absatz einsEin Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 29d Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.Ein Universitätslehrer, der zum Rektor oder hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 29 d, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
  4. (2)Absatz 2Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (§ 24 des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002).Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofes, ruht seine Funktion als nicht hauptamtlicher Vizerektor (Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002), als Vorsitzender des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) oder als das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002).
  5. (3)Absatz 3Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOG während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsein Semester für den:
      1. a)Litera aStudiendekan oder Vizestudiendekan,
      2. b)Litera bVorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
    2. 2.Ziffer 2zwei Semester für den:
      1. a)Litera aRektor oder Vizerektor,
      2. b)Litera bDekan oder Vizedekan.
  6. (4)Absatz 4Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen gemäß UOG 1993 oder KUOGdes Universitätsgesetzes 2002 während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Entgelts in folgendem Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einsein Semester für den:
      1. a)Litera aStudiendekan oder Vizestudiendekan,
      2. b)Litera bVorsitzenden des Senats, des Universitätskollegiums oder eines Fakultätskollegiums;
    2. 1.Ziffer einsein Semester für den Vorsitzenden des Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 des Universitätsgesetzes 2002);ein Semester für den Vorsitzenden des Senats (Paragraph 25, des Universitätsgesetzes 2002) und für das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, des Universitätsgesetzes 2002);
    3. 2.Ziffer 2zwei Semester für den:
      1. a)Litera aRektor oder Vizerektor,
      2. b)Litera bDekan oder Vizedekan.
      Rektor oder Vizerektor.
  7. (5)Absatz 5Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 und Abs. 4 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3 und Absatz 4, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
  8. (6)Absatz 6Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
  9. (7)Absatz 7Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.

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