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(1) SoweitWird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die folgenden Absätze nicht anderes bestimmenFunktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956sind auf Vertragslehrer sinngemäß sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LWird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden4 anzuwenden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührtDie Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für jedeeinen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende StundeAbs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. FürWiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnenAbteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.
(1) SoweitWird eine Vertragslehrperson im Sinne dieses Abschnittes für die folgenden Absätze nicht anderes bestimmenFunktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, ist § 61 des Gehaltsgesetzes 1956sind auf Vertragslehrer sinngemäß sie die Abs. 2 bis 4 und § 46c anzuwenden. Wird ein Lehrer im Sinne des § 2 Z 4 GehG für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und ernannt, sind auf ihn die Bestimmungen über die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (7. Abschnitt 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des BDG 1979) sowie § 3 BLVG und § 58 GehG anzuwenden. Wird eine Vertragslehrperson im Sinne des § 90 für die Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ausgewählt und bestellt, sind auf sie § 90a sowie § 3 BLVG und § 90e Abs. 2 anzuwenden.
(2) Teilbeschäftigte Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I LWird eine Vertragslehrperson in die Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellt, sind auf sie anstelle der §§ 207h bis 207k BDG 1979 die Abs. 3 und Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden4 anzuwenden.
(3) Einem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebührtDie Bestellung einer Vertragslehrperson zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung ist für jedeeinen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Personalstelle kann die Vertragslehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(4) Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Personalstelle hat der zur Abteilungsvorstehung oder Fachvorstehung bestellten Vertragslehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu bezahlende StundeAbs. 3 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Besetzungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer solchen Vertretung 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung. FürWiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Berechnung der Vergütung sind Teuerungszulagen und die Dienstzulagen gemäß § 44a der Jahresentlohnung zuzurechnenAbteilungsvorstehungsfunktion oder Fachvorstehungsfunktion auszuschreiben.