§ 43 VBG Verwendungsbezeichnung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.Das Entlohnungsschema römisch II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  2. (2)Absatz 2§ 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II L anzuwenden.
§ 43.Paragraph 43,

Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsDas Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.Das Entlohnungsschema römisch II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.
  2. (2)Absatz 2§ 40 Abs. 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II L anzuwenden.Paragraph 40, Absatz 2 bis 5 ist auf die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch II L anzuwenden.
§ 43.Paragraph 43,

Vertragslehrpersonen führen die Verwendungsbezeichnung Professorin oder Professor.

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