§ 42f VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 e, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. 3.Ziffer 3Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
§ 42f VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2015
  1. (1)Absatz einsIn die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:In die im Paragraph 39, Absatz 3,, im Paragraph 42 e, Absatz eins und im Paragraph 47 e, angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:
    1. 1.Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und
    3. 3.Ziffer 3Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema römisch II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
§ 42f VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

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