§ 29k VBG Familienhospizfreistellung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. 1.Ziffer einsDienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. 2.Ziffer 2Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. (5)Absatz 5Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § 29c Abs. 2 anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, GehG und Paragraph 29 c, Absatz 2, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins,, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Stand vor dem 14.08.2018

In Kraft vom 31.07.2016 bis 14.08.2018
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 29 f, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. 1.Ziffer einsDienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),
    2. 2.Ziffer 2Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder
    3. 3.Ziffer 3gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die Paragraphen 50 c und 50d Absatz eins und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Personalstelle ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3Die Personalstelle hat über die vom Vertragsbediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
  5. (5)Absatz 5Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z 2 ist § 12e Abs. 1 GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z 3 sind § 12c Abs. 4 GehG und § 29c Abs. 2 anzuwenden.Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Absatz eins, Ziffer 2, ist Paragraph 12 e, Absatz eins, GehG und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Absatz eins, Ziffer 3, sind Paragraph 12 c, Absatz 4, GehG und Paragraph 29 c, Absatz 2, anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Abs. 1 bis 5 sind abweichend von § 1 auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.Die Absatz eins bis 5 sind abweichend von Paragraph eins, auf alle vertraglichen Bediensteten des Bundes anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Abs. 1, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.Die oder der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins,, 4 oder 6 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der oder des Vertragsbediensteten kann die Personalstelle die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.

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