§ 29d VBG Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 32 Z 3, BGBl. I Nr. 138/2017)

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 31.12.2010 bis 30.06.2018

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes oder einer die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenz ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung der oder des Vertragsbediensteten von ihrem oder seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Vertragsbedienstete Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen, so hat er darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

1.

wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder

2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 32 Z 3, BGBl. I Nr. 138/2017)

3.

wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen Dienststelle

betraut zu werden. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

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