§ 22a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren derAuf den an einen im Ausland verwendetengelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten geltensind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für§§ 21 bis 21h GehG sowie die Bundesbeamten sinngemäßzu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 § 21g Abs. 1 GehGletzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 MSchGdes Mutterschutzgesetzes 1979.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.08.1996 bis 31.12.2004
Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete

§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren derAuf den an einen im Ausland verwendetengelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten geltensind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für§§ 21 bis 21h GehG sowie die Bundesbeamten sinngemäßzu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 § 21g Abs. 1 GehGletzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 MSchGdes Mutterschutzgesetzes 1979.

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