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§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren derParagraph 22 a,
Auf den an einen im Ausland verwendetengelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten geltensind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für§§ 21 bis 21h GehG sowie die Bundesbeamten sinngemäßzu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 § 21g Abs. 1 GehGletzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 MSchG. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Mutterschutzgesetzes 1979Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.
§ 22a. Für die Bezüge und Nebengebühren derParagraph 22 a,
Auf den an einen im Ausland verwendetengelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten geltensind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für§§ 21 bis 21h GehG sowie die Bundesbeamten sinngemäßzu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (§ 21 Abs. 1 § 21g Abs. 1 GehGletzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 § 5 Abs. 1 MSchG. Auf den an einen im Ausland gelegenen Dienstort versetzten Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 21 bis 21h GehG sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anzuwenden. Dabei entspricht dem Anspruch auf Gehalt (Paragraph 21 g, Absatz eins, GehG) der Anspruch auf Monatsentgelt oder laufende Barleistungen des Mutterschutzgesetzes 1979Sozialversicherungsträgers für die Zeit des Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG.