§ 15a VBG Ergänzungszulage aus Anlaß einer Überstellung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der VertragsbediensteteAbweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsin ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedochBei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. 1.Ziffer einsdie Kinderzulage,
    2. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    3. 2.Ziffer 2die Funktionszulage,
    4. 3.Ziffer 3Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. (4)Absatz 4Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsIst nach einer Überstellung das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem Vertragsbediensteten jeweils in seiner bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der VertragsbediensteteAbweichend vom Absatz eins, ist diese Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgelts einzuziehen, wenn der Vertragsbedienstete
    1. 1.Ziffer einsin ein anderes Entlohnungsschema oder
    2. 2.Ziffer 2in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
    überstellt wird.
  3. (3)Absatz 3Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedochBei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind die im Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Zulagen dem Monatsentgelt zuzurechnen. Nicht zuzurechnen sind jedoch
    1. 1.Ziffer einsdie Kinderzulage,
    2. 1.Ziffer eins(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,)
    3. 2.Ziffer 2die Funktionszulage,
    4. 3.Ziffer 3Dienstzulagen, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren.
  4. (4)Absatz 4Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Abs. 3 und der im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Abs. 1 und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.Ist jedoch in der neuen Entlohnungsgruppe die Summe aus Monatsentgelt und Zulagen unter Einschluß der Ergänzungszulage nach Absatz 3 und der im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen höher als der sich aus den Absatz eins und 2 ergebende Vergleichsbezug unter Einschluß allfälliger im Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Zulagen, vermindert sich die Ergänzungszulage um den Differenzbetrag zwischen diesen beiden Vergleichsbezügen.

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