Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den VertragsbedienstetenEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit seiner Zustimmungder Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Auf diese demEine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwendenhöchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 12 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder | |||||||||
2. | sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbedienstetenauch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die nicht Beamte sindVertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.
§ 6a. (1) Die Zentralstelle kann den VertragsbedienstetenEine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit seiner Zustimmungder Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Auf diese demEine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Vertragsbediensteten außerhalb seines Pflichtenkreises zugewiesene Tätigkeit ist § 39a BDG 1979 anzuwendenhöchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.
(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung oder Verkürzung des Zeitraumes, in dem nach Abs. 12 eine neuerliche Dienstzuteilung zulässig ist, ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur dann zulässig, wenn
1. | der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder | |||||||||
2. | sie zum Zweck einer Ausbildung erfolgt. |
(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Vertragsbediensteten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind abweichend vom § 1 auf alle Bundesbedienstetenauch bei einer Verwendung in einem Dienststellenteil anzuwenden, der außerhalb des Dienstortes liegt.
(6) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die nicht Beamte sindVertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist eine Dienstzuteilung ohne die Einschränkungen der Abs. 2 bis 5 zulässig.