§ 6 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Versetzung

§ 6. Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort versetzt werdenist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn

1.

an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

2.

diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. HiebeiDer Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist unter Wahrungeine Versetzung ohne die Einschränkungen der dienstlichen InteressenAbs. 1 und mit Berücksichtigung2 zulässig.

(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der persönlichen Verhältnissenicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des BedienstetenArbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewährenWeiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1948 bis 31.12.1998
Versetzung

§ 6. Der Vertragsbedienstete kann von Amts wegen(1) Eine Versetzung an einen anderen Dienstort versetzt werdenist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig, wenn

1.

an dieser Versetzung ein dienstliches Interesse besteht und

2.

diese Versetzung innerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle erfolgt.

Bei der Versetzung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(2) Der Versetzungsbereich der beim obersten Organ eingerichteten Personalstelle umfaßt diese Dienststelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen, soweit sie nicht gleichzeitig Personalstelle oder einer solchen Personalstelle nachgeordnete Dienststellen sind. HiebeiDer Versetzungsbereich einer nachgeordneten Personalstelle umfaßt diese nachgeordnete Personalstelle sowie alle ihr nachgeordneten Dienststellen.

(3) In Dienstbereichen, in denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, ist unter Wahrungeine Versetzung ohne die Einschränkungen der dienstlichen InteressenAbs. 1 und mit Berücksichtigung2 zulässig.

(4) Die Versetzung eines Vertragsbediensteten, der persönlichen Verhältnissenicht mehr nach § 32 Abs. 4 gekündigt werden darf, ist bei einer Änderung der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung des BedienstetenArbeitsplatzes auch an einen außerhalb des Versetzungsbereiches der für ihn zuständigen Personalstelle gelegenen Dienstort zulässig, wenn eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewährenWeiterbeschäftigung in einer seiner Entlohnungsgruppe entsprechenden Verwendung im Versetzungsbereich seiner Personalstelle unmöglich ist.

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