§ 382g EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

1.

Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,

2.

Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,

3.

Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,

4.

Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

5.

Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,

6.

Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,

7.

Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

8.

Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

(2) EineWenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Abs. 1 kann längstens§ 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt fürdas gerichtliche Verfahren über eine Verlängerungeinstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der einstweiligenAntragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (3§§ 8 und 23 Zustellgesetz) Das, bis dem Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollzieheneine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021

(1) Der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre kann insbesondere durch folgende Mittel gesichert werden:

1.

Verbot persönlicher Kontaktaufnahme sowie Verbot der Verfolgung der gefährdeten Partei,

2.

Verbot brieflicher, telefonischer oder sonstiger Kontaktaufnahme,

3.

Verbot des Aufenthalts an bestimmt zu bezeichnenden Orten,

4.

Verbot der Weitergabe und Verbreitung von personenbezogenen Daten und Lichtbildern der gefährdeten Partei,

5.

Verbot, Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung personenbezogener Daten der gefährdeten Partei bei einem Dritten zu bestellen,

6.

Verbot, einen Dritten zur Aufnahme von Kontakten mit der gefährdeten Partei zu veranlassen,

7.

Verbot, insbesondere im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder Verletzungen der Ehre oder Privatsphäre der gefährdeten Partei ohne ihre Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar zu machen oder zu halten,

8.

Verbot, sich der gefährdeten Partei oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern.

(2) EineWenn eine einstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c) beantragt wurde und der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus Anlass eines Betretungs- und Annäherungsverbots nach Abs. 1 kann längstens§ 38a SPG eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, so gilt diese als Abgabestelle für ein Jahr angeordnet werden; § 382b Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Gleiches gilt fürdas gerichtliche Verfahren über eine Verlängerungeinstweilige Verfügung zum Schutz vor Gewalt. Hat der einstweiligenAntragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung nach Zuwiderhandeln durch den Antragsgegner.

Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (3§§ 8 und 23 Zustellgesetz) Das, bis dem Gericht kann mit dem Vollzug von einstweiligen Verfügungen nach Abs. 1 Z 1, 3 und 8 die Sicherheitsbehörden betrauen. § 382c Abs. 3 und § 382d Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Im Übrigen sind einstweilige Verfügungen nach Abs. 1 nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts im Ersten Teil zu vollzieheneine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

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