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(1) Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.
(2) In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§. 360 bis 366 mit der Abweichung:
1. | dass gegen eine in | |||||||||
2. | dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiligen Verfügung hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird, durch Anhaltung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht öffentlichen Orte vollzogen werden kann. |
(3) Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen HaftlocaleHaftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Die Bestimmungen des §. 366 findenist auf diese Kosten in der Art Anwendunginsoweit anzuwenden, dassals bei nicht rechtzeitigem VorauserlagErlag der Kosten der Verhaftete in das öffentliche Haftlocaldie Haftanstalt zu bringen ist.
(1) Zum Zwecke der Sicherung der Person des Gegners der gefährdeten Partei darf nur die Verhaftung und Anhaltung stattfinden. Die Verhaftung darf nur angeordnet werden, wenn der Gegner der gefährdeten Partei flüchtig oder der Flucht verdächtig und zugleich die Besorgnis begründet ist, dass durch seine Flucht die Verwirklichung des Rechtes der gefährdeten Partei vereitelt würde.
(2) In Bezug auf die Zulässigkeit der Anhaltung in Haft und die Vollziehung dieser Haft gelten die Vorschriften der §§. 360 bis 366 mit der Abweichung:
1. | dass gegen eine in | |||||||||
2. | dass die Haft wegen Fluchtverdachts auf Ansuchen des Verhafteten, sofern der Zweck der einstweiligen Verfügung hiedurch nicht vereitelt oder gefährdet wird, durch Anhaltung des Verhafteten in seiner Wohnung oder an einem anderen nicht öffentlichen Orte vollzogen werden kann. |
(3) Die Kosten einer solchen, nicht im öffentlichen HaftlocaleHaftlokal zu vollziehenden Haft und insbesondere die mit der entsprechenden Überwachung des Verhafteten verbundenen Kosten hat dieser selbst zu tragen. Die Bestimmungen des §. 366 findenist auf diese Kosten in der Art Anwendunginsoweit anzuwenden, dassals bei nicht rechtzeitigem VorauserlagErlag der Kosten der Verhaftete in das öffentliche Haftlocaldie Haftanstalt zu bringen ist.