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(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehenDas Gericht hat einer Person, wenndie einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem ausDrohung mit einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, densolchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtetweitere Zusammentreffen unzumutbar macht, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auchderen Antrag
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3. | zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern, | |||||||||
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. |
(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehenDas Gericht hat einer Person, wenndie einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem ausDrohung mit einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, densolchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtetweitere Zusammentreffen unzumutbar macht, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.
(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.
(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auchderen Antrag
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3. | zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern, | |||||||||
soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen. |