§ 382b EO Schutz vor Gewalt in Wohnungen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 382b.Paragraph 382 b,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. 1.Ziffer einsdas Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
    2. 2.Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
    wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  3. (3)Absatz 3Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.
  4. 1.Ziffer einsdas Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  5. 2.Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021
§ 382b.Paragraph 382 b,

Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag

  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
    1. 1.Ziffer einsdas Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
    2. 2.Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
    wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
  2. (2)Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.Eine einstweilige Verfügung nach Absatz eins, kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
  3. (3)Absatz 3Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.Verfahren in der Hauptsache im Sinne des Paragraph 391, Absatz 2, können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.
  4. 1.Ziffer einsdas Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
  5. 2.Ziffer 2die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten,
wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.

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