Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die Zwangsverwaltung, mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen oder, wenn eine Forderung des Verpflichteten gepfändet wurde und mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt werden.
(2) Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung nothwendignotwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere dieser ExecutionshandlungenExekutionshandlungen bewilligt werden.
(3) Die Beträge, welche bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung entfallen oder im Wege der Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind insolangesolange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen aufgehoben worden sind.
(1) Zur Sicherung von Geldforderungen kann nur die Pfändung von Gegenständen des beweglichen Vermögens, die bücherliche Vormerkung des Pfandrechtes auf Liegenschaften oder daran haftenden Rechten, die Zwangsverwaltung, mit Ausnahme der Zwangsverwaltung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen oder, wenn eine Forderung des Verpflichteten gepfändet wurde und mit der Verzögerung ihrer Geltendmachung eine Gefährdung ihrer Einbringlichkeit oder der Verlust von Regressrechten gegen dritte Personen verbunden wäre, die Überweisung der gepfändeten Forderung zur Einziehung bewilligt werden.
(2) Sofern es zur Beschaffung hinreichender Sicherung nothwendignotwendig erscheint, können gleichzeitig mehrere dieser ExecutionshandlungenExekutionshandlungen bewilligt werden.
(3) Die Beträge, welche bei der Zwangsverwaltung auf die zu sichernde Forderung entfallen oder im Wege der Einziehung der gepfändeten Forderung eingehen, sind insolangesolange in gerichtlicher Verwahrung zu behalten, als nicht die Vollstreckbarkeit der Forderung oder der einzelnen Unterhaltsraten eingetreten ist oder die behufs Sicherung bewilligten ExecutionshandlungenExekutionshandlungen aufgehoben worden sind.