§ 373 EO Versäumungsurteil

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 373.Paragraph 373,

Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den Paragraphen 397 a,, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1983 bis 30.06.2021
§ 373.Paragraph 373,

Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den §§ 397a, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist. Exekutionshandlungen zur Sicherung von Geldforderungen sind auf Grund eines Versäumungsurteils, gegen das Widerspruch nach den Paragraphen 397 a,, 398, 442a ZPO erhoben worden ist, auch dann zu bewilligen, wenn das Versäumungsurteil zwar infolge des Widerspruchs aufgehoben, aber die Geldforderung dem Gläubiger noch nicht aberkannt oder deren Erlöschung noch nicht festgestellt worden ist.

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