§ 369 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der ExecutionExekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden ExecutionsmittelExekutionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung zu bezeichnen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der ExecutionExekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.

(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden ExecutionsmittelExekutionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung zu bezeichnen.

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