Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der ExecutionExekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden ExecutionsmittelExekutionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung zu bezeichnen.
(1) Die Bewilligung der ExecutionExekution zum Zwecke der Verwirklichung von Ansprüchen auf Herausgabe oder Überlassung von Sachen, auf Handlungen oder Unterlassungen, schließt die Bewilligung der ExecutionExekution zu Gunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das ExecutionsverfahrenExekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich.
(2) Der betreibende Gläubiger hat das zur Deckung der Kosten zu verwendende Vermögen des Verpflichteten sowie die deshalb anzuwendenden ExecutionsmittelExekutionsmittel im Sinne des §. 54 schon in dem ersten AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung zu bezeichnen.