§ 366 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Der Vollzug der Haft ist nicht vom Erlag eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.

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