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Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 AbsatzAbs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.
Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 AbsatzAbs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.