§ 357 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 AbsatzAbs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des §. 356 AbsatzAbs. 1, zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

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