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(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem RechteRecht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
(2) Der BeschlußBeschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.
(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem RechteRecht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.
(2) Der BeschlußBeschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.