§ 356 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem RechteRecht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

(2) Der BeschlußBeschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wurde im Falle des §. 355 durch das Verhalten des Verpflichteten eine dem RechteRecht des betreibenden Gläubigers widerstreitende Veränderung herbeigeführt, so hat das ExecutionsgerichtExekutionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag zu ermächtigen, den früheren Zustand auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten wieder herstellen zu lassen.

(2) Der BeschlußBeschluss, durch den die Kosten dieser Wiederherstellung bestimmt werden, ist in das Vermögen des Verpflichteten vollstreckbar.

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