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§ 352a. Im Teilungsverfahren(1) Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung von den §§ 351 gesetzlichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorlegen. Hierüber ist eine Tagsatzung abzuhalten, zu der alle Miteigentümer zu laden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen und sie keine unerlaubten oder 352ungültigen Bestimmungen enthalten.
(2) Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig.
(3) Das geringste Gebot ist der § 74 nicht anzuwendenSchätzwert. Die entstandenen Barauslagen sindVersteigerungsbedingungen können anderes vorsehen, nicht jedoch weniger als drei Viertel des Schätzwerts.
(4) Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslageneinen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihrdass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren,in gesetzlichen Bestimmungen auf ihr Verlangen zu erstattenden Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.
§ 352a. Im Teilungsverfahren(1) Die betreibende Partei kann mit dem Exekutionsantrag, die verpflichtete Partei innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Exekutionsbewilligung von den §§ 351 gesetzlichen Bestimmungen bei der Zwangsversteigerung abweichende Versteigerungsbedingungen vorlegen. Hierüber ist eine Tagsatzung abzuhalten, zu der alle Miteigentümer zu laden sind. Diese Versteigerungsbedingungen hat das Gericht zu genehmigen, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen und sie keine unerlaubten oder 352ungültigen Bestimmungen enthalten.
(2) Die Rechte dinglich Berechtigter bleiben von der Versteigerung unberührt. Diese Lasten sind vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, auch wenn sie durch das Meistbot nicht gedeckt sind. Auch ein eingetragenes Wiederkaufsrecht bleibt unberührt. § 1408 ABGB gilt. Abweichungen hievon sind unzulässig.
(3) Das geringste Gebot ist der § 74 nicht anzuwendenSchätzwert. Die entstandenen Barauslagen sindVersteigerungsbedingungen können anderes vorsehen, nicht jedoch weniger als drei Viertel des Schätzwerts.
(4) Einer Schätzung bedarf es nicht, wenn sich die Miteigentümer vor dem Schätzungstermin auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslageneinen Ausrufpreis einigen. Im Versteigerungsedikt ist darauf hinzuweisen, die eine Partei in einem darüberhinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihrdass keine Schätzung erfolgt ist. Im Übrigen tritt der Ausrufpreis, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren,in gesetzlichen Bestimmungen auf ihr Verlangen zu erstattenden Schätzwert abgestellt wird, an dessen Stelle.