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Betrifft Auf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden. Betrifft der Anspruchüber die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung die Bestimmungen der Paragraphen 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:
Betrifft Auf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden. Betrifft der Anspruchüber die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung die Bestimmungen der Paragraphen 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: