§ 352 EO Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.

§. 352.

BetrifftAuf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.

2.

Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.

3.

Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.

4.

Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.

5.

Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.

6.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.1992 bis 30.09.2000
Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft.

§. 352.

BetrifftAuf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Die dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.

2.

Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.

3.

Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.

4.

Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.

5.

Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.

6.

Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.

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