§ 352 EO Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
§ 352.Paragraph 352,

Betrifft Auf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden. Betrifft der Anspruchüber die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung die Bestimmungen der Paragraphen 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDie dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
  2. 2.Ziffer 2Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
  3. 3.Ziffer 3Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
  4. 4.Ziffer 4Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
  5. 5.Ziffer 5Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.Die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
  6. 6.Ziffer 6Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt Paragraph 351, Absatz 3,

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.07.1992 bis 30.09.2000
§ 352.Paragraph 352,

Betrifft Auf die Vollstreckung des Anspruchs der Anspruch die gerichtlichegerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung sind die Bestimmungen der §§ 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden. Betrifft der Anspruchüber die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung, so haben auf dessen Vollstreckung die Bestimmungen der Paragraphen 272 bis 279 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, Anwendung zu finden.Zwangsversteigerung von Liegenschaften mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsDie dem betreibenden Gläubiger oder dem Verpflichteten im Verfahren eingeräumten Rechte und aufgetragenen Pflichten treffen alle Miteigentümer.
  2. 2.Ziffer 2Die Vorlage eines Interessentenverzeichnisses ist nicht erforderlich.
  3. 3.Ziffer 3Die Exekutionsbewilligung ist dem Vorkaufsberechtigten zuzustellen; er ist zum Versteigerungstermin zu laden.
  4. 4.Ziffer 4Dinglich Berechtigte sind nicht Beteiligte des Verfahrens. Sie sind nicht einzuvernehmen, sie sind zu Tagsatzungen nicht zu laden; Beschlüsse sind ihnen nicht zuzustellen.
  5. 5.Ziffer 5Die Einstellung nach § 39 Abs. 1 Z 6 bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.Die Einstellung nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, bedarf auch der Zustimmung des Verpflichteten.
  6. 6.Ziffer 6Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt § 351 Abs. 3.Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens gilt Paragraph 351, Absatz 3,

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