Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.
(2) DieGegen die im Theilungs- und GrenzberichtigungsverfahrenTeilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters könnenGerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltigTeilung endgültig bestimmt werdenwird, mittels Recurs nicht angefochten werdenkein Rekurs zulässig.
(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.
(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.
(2) DieGegen die im Theilungs- und GrenzberichtigungsverfahrenTeilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters könnenGerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltigTeilung endgültig bestimmt werdenwird, mittels Recurs nicht angefochten werdenkein Rekurs zulässig.
(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.