§ 351 EO Aufhebung einer Gemeinschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.
  3. (2)Absatz 2Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.
  4. (3)Absatz 3§ 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.Paragraph 74, ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der Paragraphen 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.
  2. (2)Absatz 2Die im Theilungs- und Grenzberichtigungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters können mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltig bestimmt werden, mittels Recurs nicht angefochten werden.
  3. (2)Absatz 2Gegen die im Teilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Gerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Teilung endgültig bestimmt wird, kein Rekurs zulässig.
  4. (3)Absatz 3§ 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.Paragraph 74, ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

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