§ 350 EO Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie ExecutionExekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß § 22 § 22 GBG 1955des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung notwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß Paragraph 22, des Allgemeinen GrundbuchsgesetzesGBG 1955 nothwendige Nachweisungnotwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn kraft des ExecutionstitelsExekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als EigenthümerEigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der ExecutionExekution die bücherliche Eintragung des EigenthumsEigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
  4. (4)Absatz 4Das zur Bewilligung der ExecutionExekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die ExecutionExekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß Paragraph 349, vorzugehen.

    (Anm.: Abs. 7 gegenstandslosaufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 7, gegenstandslosaufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 304,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDie ExecutionExekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.
  2. (2)Absatz 2Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß § 22 § 22 GBG 1955des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung notwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß Paragraph 22, des Allgemeinen GrundbuchsgesetzesGBG 1955 nothwendige Nachweisungnotwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.
  3. (3)Absatz 3Wenn kraft des ExecutionstitelsExekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als EigenthümerEigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der ExecutionExekution die bücherliche Eintragung des EigenthumsEigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.
  4. (4)Absatz 4Das zur Bewilligung der ExecutionExekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.
  5. (5)Absatz 5Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die ExecutionExekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.
  6. (6)Absatz 6Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß Paragraph 349, vorzugehen.

    (Anm.: Abs. 7 gegenstandslosaufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)Anmerkung, Absatz 7, gegenstandslosaufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 304,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,)

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