Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen UnternehmungenUnternehmen hat der VerwalterZwangsverwalter die während der ZwangsverwaltungVerwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten JahreJahr vor deren BewilligungBekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.
(1) Bei der Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen UnternehmungenUnternehmen hat der VerwalterZwangsverwalter die während der ZwangsverwaltungVerwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten JahreJahr vor deren BewilligungBekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.
(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.