§ 342 EO Bekanntmachung des Zwangsverwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
  2. (12)Absatz eins2Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daßdass die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der VerwalterZwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
  3. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen.
  4. (3)Absatz 3Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsDer Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.
  2. (12)Absatz eins2Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daßdass die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der VerwalterZwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.
  3. (2)Absatz 2Das Exekutionsgericht kann auch bei Verpflichteten, die nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassen.
  4. (3)Absatz 3Nach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, solange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht zulässig.

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