§ 342 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daßdass die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der VerwalterZwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.

(23) Das Exekutionsgericht kann auch bei VerpflichtetenNach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, diesolange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassenzulässig.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2021

(1) Der Zwangsverwalter hat zugleich mit der Benachrichtigung des Verpflichteten vom Verfügungsverbot seine Bestellung unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels öffentlich bekanntzumachen.

(2) Ist der Verpflichtete im Firmenbuch eingetragen, so hat das Exekutionsgericht von Amts wegen zu veranlassen, daßdass die Bewilligung der Zwangsverwaltung und der VerwalterZwangsverwalter unter Angabe des Unternehmens und des Exekutionsmittels im Firmenbuch eingetragen werden.

(23) Das Exekutionsgericht kann auch bei VerpflichtetenNach Bekanntmachung der Bestellung des Zwangsverwalters in der Ediktsdatei ist, diesolange eine Exekution auf ein Unternehmen anhängig ist, eine Exekution auf einzelne Vermögensobjekte des Unternehmens nicht im Firmenbuch eingetragen sind, auf Antrag oder von Amts wegen die Bewilligung der Zwangsverwaltung und den Verwalter durch Anzeige in den öffentlichen Blättern oder auf andere ortsübliche Weise verlautbaren lassenzulässig.

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