§ 339 EO Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche das gepfändete Recht des Verpflichteten eingeschränkt ist.

  1. (1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  2. (2)Absatz 2Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  3. (3)Absatz 3Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, oder Absatz 2, nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021
Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche das gepfändete Recht des Verpflichteten eingeschränkt ist.

  1. (1)Absatz einsErfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  2. (2)Absatz 2Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
  3. (3)Absatz 3Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Absatz eins, oder Absatz 2, nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

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