§ 338 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei FreischurfberechtigungenPfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Zwangsverwalter alles zur ErhaltungDrittschuldner nach Fälligkeit des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren;Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu diesem Zwecke kann insbesondere auchleistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werdenSache herauszugeben hat.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

(1) Bei FreischurfberechtigungenPfändung eines Anspruchs des Verpflichteten auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen hat der Zwangsverwalter alles zur ErhaltungDrittschuldner nach Fälligkeit des Freischurfrechtes Erforderliche vorzukehren;Anspruches die Sache dem Verwalter herauszugeben.

(2) § 307 gilt auch bei Ansprüchen auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen. Wenn sich die zu diesem Zwecke kann insbesondere auchleistende Sache zu gerichtlichem Erlag nicht eignet, hat das Gericht auf Antrag des Drittschuldners einen Verwahrer zu bestellen, an den der Drittschuldner die Verlängerung der Dauer der Schurfberechtigung vom Zwangsverwalter erwirkt werdenSache herauszugeben hat.

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