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(1) HatDas Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, soKosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§. 308).
(2) Das auf diese Weise herangezogene VermögenDer Bestandvertrag ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einerdem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
(3) Zahlt der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser ExecutionenBestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigenBestandverhältnis aufzulösen.
(1) HatDas Vermögensrecht kann durch Vermietung oder Verpachtung verwertet werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Verpflichtete kraft des gepfändeten Rechtes die Ausfolgung einer Vermögensmasse oder die Theilung derselben und die Ausscheidung des ihm gebürenden Antheiles zu beanspruchen, soKosten ein höherer Erlös als durch eine Zwangsverwaltung erzielt werden kann das Executionsgericht den betreibenden Gläubiger auf Antrag ermächtigen, dieses Recht des Verpflichteten in dessen Namen geltend zu machen und zu diesem Zwecke nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Theilung oder die Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens zu begehren, Kündigungen vorzunehmen und die sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen wirksam für den Verpflichteten abzugeben. Diese Ermächtigung gewährt dem Gläubiger auch die Befugnis zur Einklagung des gepfändeten Rechtes, sowie einzelner aus demselben hervorgehender Ansprüche (§. 308).
(2) Das auf diese Weise herangezogene VermögenDer Bestandvertrag ist nach Beschaffenheit seiner verschiedenen Bestandtheile im Wege einerdem Gläubiger und dem Verpflichteten mindestens 14 Tage vor Vertragsabschluss zu übersenden.
(3) Zahlt der in diesem Gesetze zugelassenen Executionsarten zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu verwenden. Für die Bewilligung dieser ExecutionenBestandnehmer den Pachtzins trotz Mahnung nicht, so ist der Verwalter berechtigt, das Gericht zuständig, bei welchem der betreibende Gläubiger in erster Instanz den Antrag zu stellen hatte, ihn zur Geltendmachung des gepfändeten Rechtes zu ermächtigenBestandverhältnis aufzulösen.