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Die Bestimmung (1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§. 307 § 308gilt auch in Bezug), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.
(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.
(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oderBefugnisse des Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.
Die Bestimmung (1) Der Verwalter ist zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§. 307 § 308gilt auch in Bezug), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten befugt.
(2) Der Verwalter hat die aus der Ausübung seiner Befugnisse nach Abs. 1 hervorgehenden Ansprüche durchzusetzen und die sich ergebenden Vermögenswerte zu verwerten.
(3) Rechtshandlungen des Verpflichteten, die das gepfändete Vermögensrecht betreffen, insbesondere dessen Kündigung, sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam und ohne Einfluss auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen. Wenn sich die zu leistende Sache zu gerichtlichem Erlage nicht eignet, hat der Drittschuldner beim Executionsgerichte um Bestellung eines Verwahrers oderBefugnisse des Verwalters einzuschreiten und letzterem die Sache herauszugeben.