§ 328 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Überweisung eines AnspruchesMit Zustellung des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gerichte zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(2) Behufs Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Execution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Execution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er, wie der Verwalter die bücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes des Verpflichteten ansuchen. Für die Bewilligung und Durchführung dieser Execution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(3) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sachegerichtlichen Gebots an den VerwalterVerpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen AnträgePfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu stellenLeistungen verpflichtet, so ist die ExecutionPfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.

(2) Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von amtswegen einzustellenihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.

(3) Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.

(4) Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.

(5) Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Bei Überweisung eines AnspruchesMit Zustellung des Verpflichteten, der auf Leistung einer unbeweglichen Sache gerichtet ist, muss diese nach Eintritt der Fälligkeit des Anspruches vom Drittschuldner einem auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gerichte zu bestellenden Verwalter übergeben werden. Ist die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes gelegen, so ist der Verwalter auf Ersuchen des Executionsgerichtes vom Bezirksgerichte zu ernennen, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(2) Behufs Befriedigung seiner vollstreckbaren Geldforderung hat der betreibende Gläubiger auf die dem Verwalter übergebene Sache nach den für die Execution auf unbewegliches Vermögen erlassenen Vorschriften durch Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung Execution zu führen, ohne dass es bei der Zwangsversteigerung einer bücherlichen Eintragung des Verpflichteten bedarf; wenn der betreibende Gläubiger die Zwangsverwaltung erwirkt, kann sowohl er, wie der Verwalter die bücherliche Eintragung des Eigenthumsrechtes des Verpflichteten ansuchen. Für die Bewilligung und Durchführung dieser Execution ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Sache befindet.

(3) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, innerhalb eines Monates nach Übergabe der Sachegerichtlichen Gebots an den VerwalterVerpflichteten, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, wird die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung erforderlichen AnträgePfändung bewirkt. Ist kraft eines Vermögensrechtes eine bestimmte Person zu stellenLeistungen verpflichtet, so ist die ExecutionPfändung dann als bewirkt anzusehen, wenn dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Bei verbücherten Rechten erfolgt die Pfändung durch Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register.

(2) Bestimmt der Verwalter die zu pfändenden Vermögensrechte, so obliegt es ihm, die Verbote bezüglich der von amtswegen einzustellenihm ermittelten und genau zu bezeichnenden Vermögensrechte mitzuteilen und das Gericht sowie den betreibenden Gläubiger von der vorgenommenen Pfändung zu verständigen; sonst obliegt die Zustellung dem Gericht.

(3) Der Verwalter hat das in Exekution gezogene Recht pfandweise zu beschreiben, wenn dies zur Bestimmung des Rechts erforderlich ist.

(4) Das Pfandrecht erfasst auch die durch Ausübung der Befugnisse nach § 329 Abs. 1 entstehenden Forderungen und Ansprüche oder daraus erlangte Sachen. Es hat den Rang des gepfändeten Rechts.

(5) Ist ein Dritter kraft eines Vermögensrechtes zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet, so kann das Gericht oder der Verwalter dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot eine Drittschuldnererklärung auftragen; § 301 gilt dabei sinngemäß. Der Drittschuldner hat seine Erklärung dem Gericht sowie eine Abschrift davon dem Verwalter – ist keiner bestellt, dem betreibenden Gläubiger – zu übersenden.

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