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(1) Wurde ein AnspruchWenn das Gericht nicht auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesenAntrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, soerfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der Drittschuldner nach Fälligkeit, wenn möglich unter Zuziehung des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werdenVerpflichteten, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichteunverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden mussermitteln hat.
(2) AufDas Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
(3) Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das ExecutionsgerichtVerwalter bestimmten Rechte zu übersendenenthalten. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.
(4) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen GläubigerDritten, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287kraft eines Vermögensrechts zu befriedigenLeistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.
(1) Wurde ein AnspruchWenn das Gericht nicht auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesenAntrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, soerfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der Drittschuldner nach Fälligkeit, wenn möglich unter Zuziehung des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werdenVerpflichteten, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichteunverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden mussermitteln hat.
(2) AufDas Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
(3) Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das ExecutionsgerichtVerwalter bestimmten Rechte zu übersendenenthalten. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.
(4) Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen GläubigerDritten, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287kraft eines Vermögensrechts zu befriedigenLeistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.