§ 327 EO Grundsatz

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.
  2. (2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das Executionsgericht zu übersenden. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287 zu befriedigen.Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der Paragraphen 283 bis 287 zu befriedigen.
  5. (1)Absatz einsWenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.
  6. (2)Absatz 2Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsWurde ein Anspruch auf Herausgabe oder Leistung von beweglichen körperlichen Sachen zur Einziehung überwiesen, so hat der Drittschuldner nach Fälligkeit des Anspruches die Sache dem ihm vom Gerichte bezeichneten Vollstreckungsorgane herauszugeben. Soll die Sache nicht im Sprengel des Executionsgerichtes geleistet werden, so ist das Vollstreckungsorgan auf Ersuchen des Executionsgerichtes von dem Bezirksgerichte zu bestimmen, in dessen Sprengel die Sache herausgegeben oder geleistet werden muss.
  2. (2)Absatz 2Auf die Verwertung der geleisteten Sache finden die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen Anwendung.
  3. (3)Absatz 3Wenn die Sache vom Drittschuldner nicht im Sprengel des Executionsgerichtes herausgegeben oder geleistet wurde, so ist sie zur Durchführung des Verkaufs- und Vertheilungsverfahrens an das Executionsgericht zu übersenden. Würde eine solche Übersendung erhebliche Kosten oder Schwierigkeiten verursachen, ohne besondere Vortheile zu versprechen, oder würde die Übersendung aus anderen Gründen unausführbar oder unzweckmäßig erscheinen, so hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Sache geleistet wurde, auf Antrag oder von amtswegen das Verkaufs- und Vertheilungsverfahren durchzuführen. Hievon ist das Executionsgericht sogleich zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der §§. 283 bis 287 zu befriedigen.Die vollstreckbare Geldforderung des betreibenden Gläubigers und die Geldforderungen der übrigen Gläubiger, die an demselben Anspruche ein Pfandrecht erworben haben, sind aus dem Verkaufserlöse nach Vorschrift der Paragraphen 283 bis 287 zu befriedigen.
  5. (1)Absatz einsWenn das Gericht nicht auf Antrag des betreibenden Gläubigers anderes bestimmt, erfasst die Exekution auf Vermögensrechte alle Vermögensrechte des Verpflichteten. Das Gericht hat einen Verwalter zu bestellen, der, wenn möglich unter Zuziehung des Verpflichteten, unverzüglich pfändbare Vermögensrechte zu ermitteln hat.
  6. (2)Absatz 2Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die vom Verwalter bestimmten Rechte zu enthalten. Dritten, die kraft eines Vermögensrechts zu Leistungen an die verpflichtete Partei verpflichtet sind, ist zu verbieten, an diese zu leisten.

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