§ 325 EO Zahlung des Drittschuldners – Mehrempfang

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die PfändungDas Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabeihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande habenzu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, erfolgt nach den Vorschriftensoweit diesem wegen teilweiser Befreiung der §§. 294 bis 298Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(2) Auf die weiteren Executionsschritte haben die VorschriftenDie Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

(3) Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

(4) UnpfändbarEntscheidung sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungenalle Beteiligten einzuvernehmen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Die PfändungDas Mehrempfangene hat der Verwalter oder der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von Ansprüchen des Verpflichteten, welche die Herausgabeihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstande habenzu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, erfolgt nach den Vorschriftensoweit diesem wegen teilweiser Befreiung der §§. 294 bis 298Forderung von der Exekution ein Teil der Zahlung gebührt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(2) Auf die weiteren Executionsschritte haben die VorschriftenDie Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebührenden Einganges ist auf Antrag vom Exekutionsgericht zu bestimmen. Vor der §§. 300 bis 319 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

(3) Der mit einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung im rechtlichen Zusammenhang stehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung körperlicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

(4) UnpfändbarEntscheidung sind die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungenalle Beteiligten einzuvernehmen.

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